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   OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09   

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OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09 (https://dejure.org/2009,15355)
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2009 - 20 U 1566/09 (https://dejure.org/2009,15355)
OLG München, Entscheidung vom 11. September 2009 - 20 U 1566/09 (https://dejure.org/2009,15355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beteiligung an einem Medienfons: Hinweis- und Aufklärungspflicht bzw. Offenlegungspflicht einer Treuhandkommanditistin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten und Gewährung überhöhter Provisionen an einen Vertriebspartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin und Gewährung überhöhter Provisionen an einem Vertriebspartner

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin und Gewährung überhöhter Provisionen an einem Vertriebspartner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.05.2008, III ZR 59/07, habe das Landgericht ebenso falsch gewürdigt wie die Tatsachen und Beweise.

    Die Beklagte zu 1) traf daher als Treuhandkommanditistin und Vertragspartnerin des Klägers grundsätzlich die Pflicht, diesen über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. Urteile des BGH vom 24.05.1982, II ZR 124/81, NJW 82, 2493; vom 13. Juli 2006, III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009, III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8 und III ZR 119/08), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    Beide Punkte betreffen aufklärungspflichtige, regelwidrige Auffälligkeiten (BGH vom 29.05.2008 III ZR 59/07), die die Beklagte zu 1) kannte und die für die Anlageentscheidung des Klägers von Bedeutung gewesen wären.

    Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den weiteren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird (BGH vom 28.05.2008 III ZR 59/07).

    72 Ein Prospekt hat wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen (BGH vom 29.05.2008 III ZR 59/07 m.w.Nw.).

    Denn eine solche formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1) nicht ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien (s. BGH a.a.O. NJW-RR 2007, 406 und NJW-RR 2008, 1129).

    Die Verjährungsfrist wurde auch nicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags verkürzt, da diese Bestimmung gemäß § 11 Nr. 7 AGBG bzw. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu BGH vom 29.05.2008 III ZR 59/07 m.w.Nw.).

    Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend übereinstimmend anerkannt, dass in der Abkürzung von Verjährungsfristen eine unzulässige Haftungserleichterung zu sehen ist (BGH vom 29.05.2008 III ZR 59/07 m.w.Nw.).

    Die Verpflichtung, über Innenprovisionen aufzuklären, wurde vom Bundesgerichtshof erst in dem Urteil vom 12.02.2004 (BGH EWiR 2004, 543), die Verpflichtung über Abweichungen innerhalb des Weichkostenbudgets aufzuklären, erstmals in der Entscheidung von 29.05.2008 (BGH WM 2008, 1205) ausgesprochen.

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 119/08

    Haftung der Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlageprojekts wegen Verletzung

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Die Beklagte zu 1) traf daher als Treuhandkommanditistin und Vertragspartnerin des Klägers grundsätzlich die Pflicht, diesen über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. Urteile des BGH vom 24.05.1982, II ZR 124/81, NJW 82, 2493; vom 13. Juli 2006, III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009, III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8 und III ZR 119/08), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    5% Agio bezogen auf das Gesamtzeichnungskapital - wie die Beklagte zu 1) vorträgt - im Endergebnis nicht überschritten worden wäre, rechtfertigt dies nicht die Auszahlung von 20% an die IT im Einzelfall, da die Prospektverantwortlichen von einem solchen Verlauf nicht von vornherein ausgehen durften (BGH vom 12.02.2009 III ZR 119/08).

    Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeptionierung müssen nach dem nächstliegenden Verständnis das künftige Produkt herausstellen und bewerben und, da sie unmittelbar mit der Installation und Konzeptionierung des Medienfonds zusammenhängen, der eigentlichen, mit Hilfe der Prospekte durchzuführenden Vertriebstätigkeit vorausgehen, während ein Vertriebsunternehmen, das - wie hier - nicht mit dem Alleinvertrieb betraut ist, seine Werbe- und Verkaufsstrategien im Wesentlichen nach seinen Vorstellungen auf der Grundlage eines Emissionsprospektes entwickeln wird (BGH III ZR 119/08).

    Hieraus ergibt sich ein Anspruch gegen ihren Auftraggeber, über die näheren Einzelheiten Auskunft zu erhalten, um im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Gegenstand der Werbemaßnahmen nach Art, Inhalt und Zeitpunkt näher zu konkretisieren und zu belegen (BGH III ZR 119/08).

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 290/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens mit der Regelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbaren, unabhängig davon, ob der Kläger selbst von diesem Unternehmen geworben wurde oder sich anderweitig beteiligt hat (BGH vom 06.11.2008 III ZR 290/07).

    Die Regelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, als sehe sie lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78, 36 % für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt (BGH vom 06.11.2008 III ZR 290/07).

    Dem Kläger kommt insoweit auch eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute (BGH vom 06.11.2008 III ZR 290/07).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu berücksichtigen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499 m.w.N.).

    Mit Rücksicht hierauf würde eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von Steuervorteilen nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hätte (BGH NJW 2006, 499 m.w.N.).

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Ein Vermögensschaden des Klägers, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, ist schon dann zu bejahen, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten Preis nicht wert ist (BGH, Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685).

    Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an der C. III nicht beteiligt (BGH, Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685).

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Die vorstehenden Grundsätze zur Prospekthaftung im engeren Sinne hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen entwickelt (s. BGH, s. z. B. Urteil vom 22.03.1982, II ZR 114/81, NJW 1982, 1514 und vom 18.12.2000, II ZR 84/99, NJW 2001, 1203).

    Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.03.1982, II ZR 114/81, NZG 2008, 661, dargestellten Grundsätze, scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2), 4) und 5) aus, denn sie haben weder eine persönliche Vertragsbeziehung mit dem Kläger begründet noch diesem gegenüber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Die Beklagte zu 1) traf daher als Treuhandkommanditistin und Vertragspartnerin des Klägers grundsätzlich die Pflicht, diesen über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. Urteile des BGH vom 24.05.1982, II ZR 124/81, NJW 82, 2493; vom 13. Juli 2006, III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009, III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8 und III ZR 119/08), insbesondere diesen über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

    Denn eine solche formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1) nicht ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien (s. BGH a.a.O. NJW-RR 2007, 406 und NJW-RR 2008, 1129).

  • BGH, 23.07.2009 - III ZR 323/07

    Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Im Zusammenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospektteilen A und B bestand hingegen kein weiteres Aufklärungsbedürfnis (s. dazu Senat vom 28.11.2007, 20 U 2751/08 und BGH a.a.O. NJW-RR 2008, 1130 Rn. 9-13 und Urteil vom 23.07.2009, III ZR 323/07 Rn. 10).

    Darin, dass die Beklagte zu 1) bei Abweichungen von sehr differenzierten Prospektangaben im Umgang mit Anlagegeldern eine Aufklärungspflicht trifft, deren Verletzung eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo begründet, liegt keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen (BGH vom 23.07.2009 III ZR 323/07).

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.03.1982, II ZR 114/81, NZG 2008, 661, dargestellten Grundsätze, scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2), 4) und 5) aus, denn sie haben weder eine persönliche Vertragsbeziehung mit dem Kläger begründet noch diesem gegenüber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG München, 11.09.2009 - 20 U 1566/09
    Danach haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 125/06, NJW-RR 2007, 1332 m.w.N.) Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04

    Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 84/99

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 355/02

    Offenlegung an einer für den Vertrieb gezahlten Innenprovision für den Beitritt

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 81/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06

    Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 90/08

    Umfang der über den Emissionsprospekt hinausgehenden Informationspflichten des

  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.2010 - III ZR 260/09

    Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einen Filmfonds:

    Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2009 - 20 U 1566/09 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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